Drohnenverordnung: Neue Regelungen für Quadrocopter

Die Länderkammer hat vor kurzem der neuen Drohnenverordnung von Bundesminister Dobrindt weitgehend zugestimmt. Hauptsächlich wurden einige Beschränkungen für Kameradrohnen hinzugefügt und die maximale Flughöhe auf 100 Meter für Quadrocopter festgelegt, andere Modellfluggeräte dürfen auf Modellflugplätzen auch weiterhin über 100 Meter aufsteigen. 

Natürlich kann trotz der neuen Regelungen noch immer relativ frei in Deutschland geflogen werden. Daher kann man ruhigen Gewissens zugreifen und auch seinen Quadrokopter online kaufen. Solltet ihr mit der neuen Drohne außerhalb eurer Grundstücksgrenze unterwegs sein, so empfiehlt es sich jedoch eine entsprechende Modellflug Haftpflichtversicherung abzuschließen, da diese ist in Deutschland Pflicht ist. Eine solche Versicherung gibt es oftmals schon für ca. 3 bis 4 Euro monatlich und sollte daher nicht wesentlich ins Gewicht des neuen Hobbys fallen.

Neue Regelungen im Überblick

Die wohl wichtigste Neuerung gilt für Quadrokopter und beschränkt die maximale Flughöhe auf 100 Meter. Für alles was darüber hinaus geht, ist in Zukunft eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Einzige Ausnahme: Auf einem Modellflugplatz darf weiterhin auf über 100 Meter aufgestiegen werden, dies wollte Bundesminister Dobrindt Anfangs ebenfalls verbieten. Außerdem sieht die Neuregelung vor, dass jede Drohne dem eigentlichen Besitzer zugeordnet werden kann. Deshalb solltet ihr mit einem kleinen Klebe-Etikett eure Kontaktdaten an dem Kopter befestigen.

Für das Fliegen mit professionellen Drohnen die über zwei Kilogramm wiegen, benötigen die Piloten in Zukunft einen entsprechenden Fähigkeitsnachweis. Eine solche Bescheinigung kann durch einen Luftsportverein oder das Luftfahrt-Bundesamt ausgestellt werden. Kleinere Semi-Professionelle Drohnen wie eine DJI Phantom oder Mavic Pro sind davon nicht betroffen, da diese deutlich weniger als zwei Kilogramm auf die Waage bringen.

Ein generelles Flugverbot für Drohnen herrscht für das Überfliegen von Menschenansammlungen und für Einsatzorte der Polizei oder Rettungskräften. Weiterhin unterliegen auch Naturschutzgebiete sowie militärische Einrichtungen dem Verbot. Doch auch für das Überfliegen von Privatgrundstücken herrscht bei Drohnen über 250 Gramm zunächst ein Flugverbot, mit Zustimmung des Eigentümers darf jedoch weiterhin geflogen werden.

Das reine Fliegen über FPV (First Person View) oder Videobrillen wurde mit der Neuregelung etwas aufgelockert: Hier sieht die Drohenverordnung vor, dass man maximal 30 Meter weit mit einer leichten 250 Gramm Drohne fliegen darf. Wer hingegen eine zweite Aufsichtsperson dabei hat, die den Piloten auf möglichen Gefahren aufmerksam machen kann, darf auch mit größeren Koptern bis zur maximalen Sichtweite (der Aufsichtsperson) fliegen.

Alle oben genannten Verbote sind übrigens nicht in Stein gemeißelt und so können für Einzelflüge auch Ausnahmeregelungen mit den Behörden vereinbart werden. Hierbei ist dann sogar auch ein Drohnenflug außerhalb der möglichen Sichtweite möglich, solange dies keine Gefahr für den Luftverkehr darstellt. Der mögliche Fluglärm sowie Daten- und Naturschutz müssen hierbei allerdings auch berücksichtigt werden.



Bei der neuen Drohnenverordnung gibt es einiges zu beachten. (Bild: DJI)
Datum:
22.03.2017, 16:36 Uhr
Autor:
Stefan Kröll
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