EuGH könnte deutsche Link-Rechtsprechung kippen
Bislang galt in Deutschland: Wer lediglich einen Hyperlink auf fremde Inhalte setzt, macht diese nicht „öffentlich zugänglich“ und haftet daher nicht für mögliche Urheberrechtsverletzungen. Doch das könnte sich bald ändern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich den Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeschaltet, um zwei heikle Fragen zu klären:
- Kann schon ein Hyperlink auf eine fremd gehostete Datei als urheberrechtlich relevante öffentliche Zugänglichmachung gelten, auch wenn der Linksetzer die Datei selbst nicht kontrolliert?
- Könnten Content Delivery Networks (CDNs) künftig wie Plattformbetreiber haften, wenn über gespiegelte Webseiten urheberrechtswidrige Inhalte erreichbar sind?
Der Anlass: Ein Tonträgerhersteller verklagte ein CDN, das eine Webseite spiegelte. Auf dieser fanden sich Links zu einer Raubkopie seines Albums. Das CDN selbst stellte weder die Datei bereit noch verlinkte es aktiv darauf, trotzdem verurteilten zwei Kölner Gerichte den Dienst zur Unterlassung.
Der BGH zweifelt nun, ob seine bisherige Linie nämlich die Haftung nur bei eigener Zugriffssphäre, mit EU-Recht vereinbar ist. Sollte der EuGH Hyperlinks als öffentliche Zugänglichmachung werten, würde das nicht nur die Haftungsrisiken für Webseitenbetreiber dramatisch erhöhen, sondern auch das Grundprinzip des Webs erschüttern.
Für CDNs könnte ein Haftungsregime wie bei Videoplattformen bedeuten und für mehr Rechtsprüfungen sowie höhere Kosten führen, außerdem dürfte dadurch auch die Angebotsvielfalt in Europa leiden. Die Entscheidung des EuGH wird daher weit über den Einzelfall hinaus Signalwirkung haben.