Die Rückkehr der Vorratsdatenspeicherung
Pünktlich zum Jahresende unternimmt die Bundesregierung einen neuen Anlauf zur Vorratsdatenspeicherung und will Internetanbieter verpflichten, IP-Adressen für drei Monate zu speichern. Offiziell geht es dabei mal wieder um die Bekämpfung von Hasskriminalität, Onlinebetrug und Sexualdelikten – doch hinter diesen Standard-Argumenten verbirgt sich erneut ein Instrument, das auf anlasslose Überwachung hinausläuft und grundlegende Freiheitsrechte infrage stellt.
IP-Adressen gelten als zentrale Ermittlungsansätze im Netz, weil sie Rückschlüsse auf Anschlüsse und Nutzer erlauben. Gerade deshalb ist ihre pauschale Speicherung problematisch, denn sie betrifft nicht nur Verdächtige, sondern ausnahmslos alle Internetnutzer. Der Staat sammelt damit vorsorglich Daten über das digitale Verhalten der gesamten Bevölkerung, ohne dass ein konkreter Anlass vorliegt. Dass wechselnde IP-Adressen technisch erfasst und zugeordnet werden sollen, ändert nichts am Kernproblem dieser Maßnahme.
Befürworter verweisen darauf, dass Inhalte der Kommunikation nicht gespeichert würden und Persönlichkeitsprofile ausgeschlossen seien. Doch diese Zusicherung überzeugt nur bedingt, denn auch Metadaten erlauben tiefe Einblicke in Lebensgewohnheiten, Kontakte und Bewegungen im digitalen Raum. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach klargemacht, dass eine solche Vorratsspeicherung hohen rechtlichen Hürden unterliegt und frühere Regelungen der Vorratsdatenspeicherung kassiert.
Kritik kommt daher nicht nur aus der Opposition, sondern auch von Datenschützern, die vor einem überstürzten Gesetz warnen, das erneut vor Gericht scheitern könnte. Statt immer wieder denselben verfassungsrechtlich fragwürdigen Weg zu gehen, wäre es sinnvoller, gezielte und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente zu stärken.
