Pay-TV-Piraterie wohl nicht automatisch Betrug

Mit einem aktuellen Beschluss hat der Bundesgerichtshof die strafrechtliche Bewertung von Cardsharing grundlegend neu justiert. Entgegen der bislang verbreiteten Praxis reicht der illegale Zugriff auf verschlüsselte Pay-TV-Signale angeblich nicht aus, um einen Computerbetrug zu begründen, denn es fehlt an dem dafür notwendigen unmittelbaren Vermögensschaden.

Ausgangspunkt war ein professionell betriebenes Cardsharing-Netzwerk, über das zahlreiche Nutzer ohne eigenes Abonnement Pay-TV empfangen konnten. Die Vorinstanz hatte den vermeintlichen Schaden pauschal aus entgangenen Abogebühren errechnet und die Täter wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs verurteilt. Dieser Ansatz hielt in Karlsruhe jedoch nicht stand.

Der BGH stellt klar, dass ein Vermögensschaden nicht schon deshalb vorliegt, weil eine Leistung unbefugt genutzt wird. Entscheidend sei, ob dem Anbieter tatsächlich ein wirtschaftlicher Wert entzogen werde. Beim Cardsharing bleibe die Sendekapazität unberührt, zusätzliche Kosten entstünden nicht und auch eine konkrete Beeinträchtigung bestehender Vertragsverhältnisse sei nicht ersichtlich. Hypothetische Gewinne aus nie abgeschlossenen Abonnements genügen dafür nicht.

Ganz folgenlos bleibt das Urteil für die Beteiligten dennoch nicht. Die Richter betonen, dass Cardsharing weiterhin strafbar ist, etwa wegen der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen nach dem Urheberrechtsgesetz. Auch die Abschöpfung der tatsächlich erzielten Einnahmen ist zulässig, selbst wenn kein Betrugsschaden vorliegt.



(Symbolbild: Bing Image Creator)
Datum:
19.01.2026, 00:15 Uhr
Autor:
Stefan Kröll
Comments:
Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

* gesponserter Link
Blogverzeichnis - Bloggerei.de