BGH stellt Weichen für mögliches Adblocker-Verbot
Darf ein Werbeblocker wie Adblock Plus in den Programmablauf einer Webseite eingreifen oder ist das eine Urheberrechtsverletzung? Diese Frage wird bald erneut das OLG Hamburg beschäftigen müssen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 31. Juli 2025 ein vorheriges Urteil teilweise aufgehoben und damit eine neue Runde im Rechtsstreit zwischen dem Axel-Springer-Verlag und dem Adblocker-Hersteller Eyeo eingeläutet.
Konkret geht es darum, ob die Veränderung des Webseiteninhalts durch Werbeblocker eine unzulässige Umarbeitung von Computerprogrammen im Sinne des Urheberrechts (§ 69a UrhG) darstellt. Bisher hatte das OLG Hamburg dies verneint, doch der BGH sieht das nicht so eindeutig. Er bemängelte, dass zentrale technische Fragen bislang ungeklärt geblieben seien, etwa ob der beim Webseitenaufruf übertragene Bytecode als schutzwürdiges Computerprogramm einzustufen ist.
Für Eyeo könnte das kritisch werden: Sollte das OLG zu dem Schluss kommen, dass durch die Funktionsweise von Adblock Plus tatsächlich in geschützten Programmcode eingegriffen wird, könnte dies ein urheberrechtliches Verbot nach sich ziehen.
Auch wenn der BGH kein endgültiges Urteil gefällt hat, deutet sich eine mögliche Trendwende an: Adblocker, lange rechtlich unantastbar, geraten zunehmend ins Visier des Urheberrechts. Ob daraus ein Verbot resultiert, hängt nun von der technischen Bewertung im nächsten Verfahren ab. Der Streit um Adblock Plus ist noch nicht entschieden, aber das Urheberrecht könnte bald zur schärfsten Waffe der Verlage gegen Werbeblocker werden.